Jus Divinum Regiminis Ecclesiastici Oder Das Göttliche Recht Deß Kirchen-Regiments : Bekräfftiget und klärlich erwiesen auß der H. Schrifft ; Nach dessen Licht (nebst vielen sonderbaren Stücken, Derer in der Vorrede gedacht wird) 1. Die Natur und Eigenschafft eines Göttl. Rechtes abgebildet wird. 2. Wird das Kirchen-Regiment, welches Göttl. Rechtens ist, beschrieben. 3. Wird diese Beschreibunge in ihren unterschiedenen Gliedern erkläret und bekräfftiget. 4. Wird das Göttliche Recht der Kirchen-Zucht, der Kirchenbedienten und regierenden Versamlungen eröffnet ... / Abgefasset von etlichen Predigern und Dienern Christi in Londen. Anitzo aber wegen der nützlichen Materie übersetzet