Das Recht Evangelischer Fürsten In Theologischen Streitigkeiten : gründlich ausgeführet/ und wider die Papistischen Lehrsätze eines Theologi zu Leipzig vertheydiget / Von D. Christian Thomasen/ P. P. und Lic. Enno Rudolph Brenneysen. Halle : Salfeld, 1696
Inhalt
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Titelblatt
Widmung
Summarischer Inhalt des gantzen Tractats.
1 [Erster Theil.]
1 Von dem Recht eines Fürsten in Theologischen Streitigkeiten. Vorrede.
7 I. Satz. Zur Ruhe und Friede in dem gemeinen Wesen ist nicht nöthig/ daß die Unterthanen einerley Religion zugethan seyn.
12 II. Satz. In Religions=Streitigkeiten ist das beste Mittel die tolerantz der diffentirenden.
26 III. Satz. Die Pflicht eines Fürsten als Fürsten/ bestehet darinnen/ daß er den äusserlichen Frieden in seinem Staat erhalte.
28 IV. Satz. Daß die Pflicht eines Fürsten als Fürsten nicht sey/ seine Unterthanen recht tugendhafft zu machen.
33 V. Satz. Vielweniger ist Er verbunden für die Seligkeit seiner Unterthanen zu sorgen.
62 VI. Satz. Die Pflicht eines Fürsten als Fürsten erfordert nicht/ daß/ wenn seine Unterthanen einer falschen Christlichen Religion zugethan seyn/ er dieselbe zu der wahren seligmachenden bringe und führe.
75 VII. Satz. Von der Warheit derer durch Theologische Controversien in Streit gezogenen geistlichen Dinge durch einen Rechts=Spruch zu urtheilen/ kömmet keinem Menschen/ und also nicht einem Fürsten/ vermöge seines Fürsten=Rechts/ zu.
92 IIX. Satz. Ministeria, Theologische Facultaeten/ Synodi, Concilia haben kein Recht/ Religions=Streitigkeiten so zu schlichten/ daß sie andern ihre Meinungen aufdringen wolten/ um ihre Conceptus darnach einzurichten.
125 IX. Satz. Ein kluger Regent muß sich wohl in acht nehmen/ daß er die decisiones der Theologen, sie mögen von Theologischen Ministeriis, Facultäten oder Conciliis gemacht seyn/ nicht gewaltsamer Weise jemand auffdringe.
136 X. Satz. Hieraus folget nun/ daß in Theologischen Streitigkeiten allen und jeden/ sie seyen von was Stande sie wollen/ das Judicium Decisivum, oder Entscheidungs=Urtheil/ so viel eines jeden eigene Person und Seligkeit anbetrifft/ zukomme.
145 XI. Satz. Ein Fürst hat Recht/ mit gebührenden Zwangs=Mitteln zu verhindern/ daß die Streitigkeiten den äusserlichen Frieden nicht turbiren.
147 XII. Satz. Hieraus folget denn auch/ daß/ wenn ein Prediger bey einer Gemeine arger/ und mit der Confession der Zuhörer nicht übereinkommender Lehre beschuldiget wird/ ein Fürst die Sache durch unpartheyische Leute kan untersuchen/ und nach Befindung derselben ihn seines Dienstes erlassen/ oder dabey schützen.
150 XIII. Satz. Wenn aber einer oder mehr von den Zuhörern von den bishero recipirten Meinungen abgehen solte/ muß ein Fürst nicht geschehen lassen/ daß man ihn alsobald deswegen aus der Gemeine stosse/ oder excommunicire.
167 XIV. Satz. Es hat auch ein Fürst Recht/ daß/ wenn jemand in einer oder anderer Meinung von der bisherigen Erklärung gewisser Oerter in der Schrifft abgehet/ und ein Ministerium ihm deswegen allen Verdruß anthut/ und mit neu gemachten Confessionibus beschweren wil/ solches zu verhindern/ und den ersten bey seiner Gewissens=Freyheit zu schützen.
179 XV. Satz. Wenn aber die Streitigkeiten überhand nehmen/ daß viele Partey davon nehmen/ kan ein Fürst durch friedliebende Leute versuchen/ ob er sie vergleichen könne/ daß sie einerley Meinung annehmen.
183 XVI. Satz. Wenn aber jede Parthey bey ihrer Meinung bleibet/ muß der Fürst einem jeden die Gewissens=Freyheit lassen/ aber dabey mit Ernst gebieten/ daß sie/ wenn sie die Streit=Fragen z. e. auf die Cantzeln bringen/ sich aller Bescheidenheit und Christlicher Moderation gebrauchen.
188 XVII. Satz. Umb äußerlichen Frieden zu erhalten/ und die jenige/ die gerne Unruhe anfangen wollen/ zu stillen/ kan ein Fürst offtmahls was verbieten/ das sonsten die natürliche Freyheit zulässt.
191 XVIII. Satz. Wenn jemand offenbahr auff eine Ketzerische Meinung verfiel/ kan er deswegen nicht mit einiger Weltlicher Straffe beleget werden.
200 XIX. Satz. Doch ist einem Fürsten vergönnet/ wenn er meinet/ es sey für seine Unterthanrn besser/ daß der Ketzer nicht im Lande bleibe/ demselben anzubefehlen/ daß er emigrire/ und seine Wohnung anderswo auffschlage.
Ander Theil.
Summarische Anzeige Derer Grund=Irthümer/ Die in Hrn. D.J.B. Carpzovii Disputation de Jure decidendi Controversias Theologicas anthalten.
241 D. Christian Thomasens/ JCti Summarische Anzeige und kurtze Apologie, wegen der vielen Anschuldigungen und Verfolgungen/ damit Ihm etliche Chur=Sächsische Theologen zu Dreßden/ Wittenberg und Leipzig nun etliche Jahr her beleget und diffamiret.
288 Druck=Fehler.
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