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Römer, Carl Heinrich: Staatsrecht und Statistik des Churfürstenthums Sachsen und der dabey befindlichen Lande : Theil 2 / von Carl Heinrich von Roemer .... HalleWittenbergLeipzig. Halle : Curt, 1788
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Theil 1
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Römer, Carl Heinrich ; Curt, Catharina Elisabeth ; Curtsche Buchhandlung:
Vorderdeckel
Titelblatt
Vorerinnerung.
Inhalt des zweytes Theils.
Erste Hauptabtheilung, welche von der Landeshoheit des Churfürsten von Sachsen über seine gesammten Lande handelt.
Erster Abschnitt. Von der Landeshoheit des Churfürsten von Sachsen über seine Lande und Unterthanen, ohne Rücksicht auf die verschiedene provinzielle Verfassung.
18
Zweyter Abschnitt. Von der Landeshoheit des Churfürsten von Sachsen über seine unmittelbaren Chur und die denselben einverleibten Erblande.
30
Dritter Abschnitt. Von der Landeshoheit des Churfürsten von Sachsen über die Markgrafthümer Ober- und Niederlausitz.
40
Vierter Abschnitt. Von der Landeshoheit des Churfürsten von Sachsen über das Fürstenthum Querfurt, die gefürstete Grafschaft Henneberg, Grafschaft Mannsfeld und Ganerbschaft Treffurt.
49
Fünfter Abschnitt. Von der Landeshoheit des Churfürsten von Sachsen über die Stifter Merseburg und Naumburg mit Zeitz.
63
Sechster Abschnitt. Von der Landeshoheit des Churfürsten von Sachsen über die zu den chursächsischen Landen gehörigen mittelbaren Graf- und Herrschaften.
Zweyte Hauptabtheilung. von Ausübung der einzelnen Landeshoheitsrechte, und denen dazu niedergesetzten Kollegien und Departements.
93
Erster Abschnitt. Von den verschiedenen Landeskollegien und Departements, durch welche die Landeshoheitsrechte ausgeübet werden.
93
Erste Abtheilung. Von diesen verschiedenen Kollegien überhaupt, und denn von denjenigen, so die vereinigten sächsischen Chur- und Erblande allein angehen, insbesondere.
166
Zweyte Abtheilung. Von den Landesstellen, Landeskollegien und Departements, so die Markgrafthümer Ober- und Niederlausitz insbesondere angehen.
187
Dritte Abtheilung. Von denjenigen Landeskollegien und Departements, wodurch die Hoheitsrechte im Fürstenthum Querfurt, in der gefürsteten Grafschaft Henneberg, chursächsischen Antheils, und in der Grafschaft Mannsfeld, chursächsischen Antheils, ausgeübet werden.
193
Vierte Abtheilung. Von den in den Stiftern Meissen mit Wurzen, Merseburg und Naumburg mit Zeitz befindlichen Landes- und Gerichtskollegien.
205
Fünfte Abtheilung. Allgemeine Bemerkungen über vorstehende in den chursächsischen unmittelbaren Landen und den drey Stiftern angeordneten Kollegia und Departements.
213
Sechste Abtheilung. Von denen in den mittelbaren chursächsischen Landen und Herrschaften befindlichen Regierungen, und geistlichen Gerichten.
225
Zweyter Abschnitt. Von dem Kriegswesen des Churfürstenthums Sachsen und aller chursächsischen Lande.
257
Dritter Abschnitt. Von den Rechten eines Churfürsten von Sachsen, in Absicht der Friedensschlüsse, Bündnisse, Verträge und Gesandschaften.
270
Vierter Abschnitt. Von den landesherrlichen Rechten des Churfürsten von Sachsen über seine verschiedenen Landesbezirke und sonstige Besitzungen, imgleichen von der Verschiedenheit dieser letztern.
308
Fünfter Abschnitt. Von der Lehnshoheit und Lehnsherrlichkeit eines Churfürsten von Sachsen.
336
Sechster Abschnitt. Von der Gesetzgebung des Churfürsten von Sachsen und der gesetzlichen Verfassung der chursächsischen Lande.
369
Siebenter Abschnitt. Von der oberstrichterlichen Gewalt eines Churfürsten von Sachsen und der Justitzverfassung in den chursächsischen Landen.
447
Achter Abschnitt. Von der Polizeyverwaltung des Churfürsten von Sachsen, und der Polizeyverfassung der chursächsischen Lande.
496
Neunter Abschnitt. Von den landesherrlichen Rechten des Churfürsten von Sachsen über die Kirche und der Religions- und Kirchenverfassung der sämmtlichen churfürstlichen Lande.
561
Zehnter Abschnitt. Von den landesherrlichen Rechten des Churfürsten von Sachsen über die Abgaben und Gefälle, und von der Steuerverfassung der chursächsischen Lande.
561
Erste Abtheilung. Von den Steuern und Gefällen in den sieben Kreisen und dem Stifte Meissen mit Wurzen.
637
Zweyte Abtheilung. Von den Steuern und Gefällen in dem Markgrafthum Oberlausitz.
650
Dritte Abtheilung. Von den Steuern und Gefällen in dem Fürstenthum Querfurt, der gefürsteten Grafschaft Henneberg und der Grafschaft Mannsfeld, imgleichen in der Ganerbschaft Treffurt.
659
Vierte Abtheilung. Von den Steuern und Gefällen in den Stiftern Merseburg und Naumburg mit Zeiz.
661
Fünfte Abtheilung. Von den Steuern und Gefällen in den churfürstlichen Graf- und Herrschaften.
672
Eifter Abschnitt. Von den landesherrlichen und lehnsherrlichen Rechten der Churfürsten von Sachsen über den Bergbau und die chursächsische Bergwerksverfassung.
770
Zwöfter Abschnitt. Von dem Münzrecht des Churfürsten von Sachsen.
778
Dreyzehnter Abschnitt. Von den landesherrlichen Rechten des Churfürsten von Sachsen über Jagd- und Forstwesen.
794
Vierzehnter Abschnitt. Von den landesherrlichen Rechten des Churfürsten von Sachsen über Flüsse, Bäche und Gewässer.
807
Funfzehnter Abschnitt. Von den landesherrlichen Rechten des Churfürsten von Sachsen über die öffentlichen Wege, und von dem chursächsischen Postwesen.
819
Sechszehnter Abschnitt. Von den landesherrlichen Rechten über Stadt- und Dorfgerechtigkeiten, Handel und Gewerbe.
836
Siebenzehnter Abschnitt. Von den landesherrlichen Rechten über fremde und auswandernde Unterthanen.
Rückdeckel
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Theil 3
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Die Produktenkunde
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Fabrik, Manufaktur und Handelskunde