Römer, Carl Heinrich: Staatsrecht und Statistik des Churfürstenthums Sachsen und der dabey befindlichen Lande : Theil 2 / von Carl Heinrich von Roemer .... HalleWittenbergLeipzig. Halle : Curt, 1788
Inhalt
PDF Theil 1
PDF Römer, Carl Heinrich ; Curt, Catharina Elisabeth ; Curtsche Buchhandlung:
Vorderdeckel
Titelblatt
Vorerinnerung.
Inhalt des zweytes Theils.
Erste Hauptabtheilung, welche von der Landeshoheit des Churfürsten von Sachsen über seine gesammten Lande handelt.
Erster Abschnitt. Von der Landeshoheit des Churfürsten von Sachsen über seine Lande und Unterthanen, ohne Rücksicht auf die verschiedene provinzielle Verfassung.
18 Zweyter Abschnitt. Von der Landeshoheit des Churfürsten von Sachsen über seine unmittelbaren Chur und die denselben einverleibten Erblande.
30 Dritter Abschnitt. Von der Landeshoheit des Churfürsten von Sachsen über die Markgrafthümer Ober- und Niederlausitz.
40 Vierter Abschnitt. Von der Landeshoheit des Churfürsten von Sachsen über das Fürstenthum Querfurt, die gefürstete Grafschaft Henneberg, Grafschaft Mannsfeld und Ganerbschaft Treffurt.
49 Fünfter Abschnitt. Von der Landeshoheit des Churfürsten von Sachsen über die Stifter Merseburg und Naumburg mit Zeitz.
63 Sechster Abschnitt. Von der Landeshoheit des Churfürsten von Sachsen über die zu den chursächsischen Landen gehörigen mittelbaren Graf- und Herrschaften.
Zweyte Hauptabtheilung. von Ausübung der einzelnen Landeshoheitsrechte, und denen dazu niedergesetzten Kollegien und Departements.
93 Erster Abschnitt. Von den verschiedenen Landeskollegien und Departements, durch welche die Landeshoheitsrechte ausgeübet werden.
93 Erste Abtheilung. Von diesen verschiedenen Kollegien überhaupt, und denn von denjenigen, so die vereinigten sächsischen Chur- und Erblande allein angehen, insbesondere.
166 Zweyte Abtheilung. Von den Landesstellen, Landeskollegien und Departements, so die Markgrafthümer Ober- und Niederlausitz insbesondere angehen.
187 Dritte Abtheilung. Von denjenigen Landeskollegien und Departements, wodurch die Hoheitsrechte im Fürstenthum Querfurt, in der gefürsteten Grafschaft Henneberg, chursächsischen Antheils, und in der Grafschaft Mannsfeld, chursächsischen Antheils, ausgeübet werden.
193 Vierte Abtheilung. Von den in den Stiftern Meissen mit Wurzen, Merseburg und Naumburg mit Zeitz befindlichen Landes- und Gerichtskollegien.
205 Fünfte Abtheilung. Allgemeine Bemerkungen über vorstehende in den chursächsischen unmittelbaren Landen und den drey Stiftern angeordneten Kollegia und Departements.
213 Sechste Abtheilung. Von denen in den mittelbaren chursächsischen Landen und Herrschaften befindlichen Regierungen, und geistlichen Gerichten.
225 Zweyter Abschnitt. Von dem Kriegswesen des Churfürstenthums Sachsen und aller chursächsischen Lande.
257 Dritter Abschnitt. Von den Rechten eines Churfürsten von Sachsen, in Absicht der Friedensschlüsse, Bündnisse, Verträge und Gesandschaften.
270 Vierter Abschnitt. Von den landesherrlichen Rechten des Churfürsten von Sachsen über seine verschiedenen Landesbezirke und sonstige Besitzungen, imgleichen von der Verschiedenheit dieser letztern.
308 Fünfter Abschnitt. Von der Lehnshoheit und Lehnsherrlichkeit eines Churfürsten von Sachsen.
336 Sechster Abschnitt. Von der Gesetzgebung des Churfürsten von Sachsen und der gesetzlichen Verfassung der chursächsischen Lande.
369 Siebenter Abschnitt. Von der oberstrichterlichen Gewalt eines Churfürsten von Sachsen und der Justitzverfassung in den chursächsischen Landen.
447 Achter Abschnitt. Von der Polizeyverwaltung des Churfürsten von Sachsen, und der Polizeyverfassung der chursächsischen Lande.
496 Neunter Abschnitt. Von den landesherrlichen Rechten des Churfürsten von Sachsen über die Kirche und der Religions- und Kirchenverfassung der sämmtlichen churfürstlichen Lande.
561 Zehnter Abschnitt. Von den landesherrlichen Rechten des Churfürsten von Sachsen über die Abgaben und Gefälle, und von der Steuerverfassung der chursächsischen Lande.
561 Erste Abtheilung. Von den Steuern und Gefällen in den sieben Kreisen und dem Stifte Meissen mit Wurzen.
637 Zweyte Abtheilung. Von den Steuern und Gefällen in dem Markgrafthum Oberlausitz.
650 Dritte Abtheilung. Von den Steuern und Gefällen in dem Fürstenthum Querfurt, der gefürsteten Grafschaft Henneberg und der Grafschaft Mannsfeld, imgleichen in der Ganerbschaft Treffurt.
659 Vierte Abtheilung. Von den Steuern und Gefällen in den Stiftern Merseburg und Naumburg mit Zeiz.
661 Fünfte Abtheilung. Von den Steuern und Gefällen in den churfürstlichen Graf- und Herrschaften.
672 Eifter Abschnitt. Von den landesherrlichen und lehnsherrlichen Rechten der Churfürsten von Sachsen über den Bergbau und die chursächsische Bergwerksverfassung.
770 Zwöfter Abschnitt. Von dem Münzrecht des Churfürsten von Sachsen.
778 Dreyzehnter Abschnitt. Von den landesherrlichen Rechten des Churfürsten von Sachsen über Jagd- und Forstwesen.
794 Vierzehnter Abschnitt. Von den landesherrlichen Rechten des Churfürsten von Sachsen über Flüsse, Bäche und Gewässer.
807 Funfzehnter Abschnitt. Von den landesherrlichen Rechten des Churfürsten von Sachsen über die öffentlichen Wege, und von dem chursächsischen Postwesen.
819 Sechszehnter Abschnitt. Von den landesherrlichen Rechten über Stadt- und Dorfgerechtigkeiten, Handel und Gewerbe.
836 Siebenzehnter Abschnitt. Von den landesherrlichen Rechten über fremde und auswandernde Unterthanen.
Rückdeckel
PDF Theil 3
PDF Die Produktenkunde
PDF Fabrik, Manufaktur und Handelskunde