Thomasius, Christian: Christiani Thomasii, Königl. Preuß. Geheimden Raths, Vollständige Erläuterung Der Kirchen-Rechts-Gelahrtheit, Oder Gründliche Abhandlung Vom Verhältniß [...] : Erster Theil / Um des gründlichen und scharffsinnigen Vortrags willen aus einem accuraten MSt. mit einer Ubersetzung des Puffendorffischen Textes mitgetheilet Von A.R.J.B.. Franckfurth und Leipzig. Franckfurth und Leipzig : [Verlag nicht ermittelbar], 1738.
Inhalt
PDF Thomasius, Christian ; Pufendorf, Samuel ; Bünemann, August Rudolph Jesaias:
Vorderdeckel
Titelblatt
Der Geistlichen Rechtsgelahrtheit Erster Theil / Vom Verhältniß der Religion gegen den Staat.
Eingang.
17 §. I. [Zustand der Religion vor Erbauung der Städte.]
19 §. II. [Ein ieder Mensch muß für sich Gott dienen.]
24 §. III. [Wie dieser Gottesdienst in der natürlichen Freiheit beschaffen sey.]
30 §. IV. [Wie weit denen Eltern obliege für ihrer Kinder Religion zu sorgen.]
37 §. V. [Daß man die Städte nicht um der Religion willen angelegt habe.]
44 §. VI. [Daß die Unterthanen in Religionssachen sich ihren Obern nicht unterworfen haben.]
48 §. VII. [Was denen Obrigkeiten aus der Natur des gemeinen Wesens für Macht in Kirchensachen zustehe?]
74 §. VIII. [Beschaffenheit der geoffenbarten Religion.]
83 §. IX. [Daß die Jüdische Religion mit dem Staat verknüpfet gewesen.]
96 §. X. [Wem in der Jüdischen Republik die Gewalt in Kirchensachen zukomme?]
101 §. XI. [Unterscheid der Christlichen Religion von Jüdischen.]
105 §. XII. [Von Mosis Amt und dessen Einrichtung des Jüdischen Staats.]
109 §. XIII. [Von Christi Amt und dessen Stiftung der Kirchen.]
114 §. XIV. [Daß Christus kein eignes Volck gesammlet hat.]
116 §. XV. [Daß Christus kein eigen Land gehabt.]
118 §. XVI. [Christus verwaltete nicht das Amt eines Fürsten.]
119 §. XVII. [Sondern eines lehrers.]
136 §. XVIII. [Daß die Apostel die Christliche Lehre fortgepflantzet.]
140 §. XIX. [Daß sie zu ihrem Lehramte von Gott beruffen worden / ...]
155 §. XX. [Daß die Apostel sich keiner weltlichen Gewalt angemasset.]
162 §. XXI. [Daß das Lehramt weltliche Gewalt brauche.]
167 §. XXII. [Ob das Amt der Schlüssel zum Vorwand weltlicher Gewalt diene / ...]
171 §. XXIII. [Was das auf sich habe / Sünden vergeben?]
179 §. XXIV. [An wessen Statt die Aposteln die Sünde vergeben?]
183 §. XXV. [Was die Gewalt Sünde zu vergeben sonst vor eine Beschaffenheit habe?]
194 §. XXVI. [Ob Petrus darinne einen Vorzug vor andern Aposteln gehabt?]
197 §. XXVII. [Vom Kirchenbann, und ob darinne eine weltliche Gewalt stecke?]
206 §. XXVIII. [Daß Christi den Aposteln gegebener Unterricht keine weltliche Macht begreiffe.]
213 §. XXIX. [Daß das Reich Christi solches noch weniger thue.]
217 §. XXX. [Ob die Kirche ein Staat sey?]
231 §. XXXI. [Daß die erste Kirche kein Staat seyn können.]
235 §. XXXII. [Daß in der innerlichen Structur der Kirche und eines Staats ein grosser Unterscheid sey.]
238 §. XXXIII. [Kirchenlehrer und Obrigkeit seyn sehr unterschieden.]
250 §. XXXIV. [Ob die allgemeine Kirche ein Staat sey?]
254 §. XXXV. [Es ist unnütz, alle Christen in einen Staat zu vereinigen.]
256 §. XXXVI. [Ob in der Kirche ein Richter der Streitigkeiten seyn müsse?]
270 §. XXXVII. [Streit, den die Apostel entschieden haben.]
277 §. XXXVIII. [Von der Natur und Gebrauch der Concilien.]
283 §. XXXIX. [Beschaffenheit der Kirche unter denen heydnischen Kaysern.]
297 §. XL. [Gestalt der Kirche unter Christlicher Obrigkeit.]
299 §. XLI. [Daß die Kirche deßwegen die Natur eines Collegii nicht verliere.]
303 §. XLII. [Die Könige werden deßwegen nicht Bischöffe.]
306 §. XLIII. [Pflicht Christlicher Fürsten die Kirche zu vertheidigen und erhalten.]
311 §. XLIV. [Recht der Fürsten, die Handlungen der Kirchen zu untersuchen.]
314 §. XLV. [Recht der Fürsten über die Kirchendiener.]
322 §. XLVI. [Recht Concilia zu beruffen.]
326 §. XLVII. [Recht über die Kirchenzucht.]
330 §. XLVIII. [Recht Kirchenordnungen zu machen.]
338 §. XLIX. [Recht der Fürsten, die Ruhe in der Kirche und gemeinem Wesen zu erhalten.]
342 §. L. [Von der Erduldung unterschiedlicher Religionen.]
353 §. LI. [Ein Fürst muß sich hüten Parteyischen zu glauben.]
364 §. LII. [Zuweilen beschneidet man die Gerechtsame der Fürsten unter dem Deckmantel der Religion.]
369 §. LIII. [Vom Recht zu reformiren.]
376 §. LIV. [Ob das Recht zu reformiren den Unterthanen ohne den Fürsten zustehe?]
Rückdeckel
PDF Vollständige Erläuterung Der Kirchen-Rechts-Gelahrtheit