Summarischer Entwurff Derer Grund-Lehren/ Die einem Studioso Iuris zu wissen/ und auff Universitäten zu lernen nöthig / nach welchen D. Christian Thomas. Künfftig/ so Gott will Lectiones privatissimas zu Halle/ in vier unterschiedenen Collegiis anzustellen gesonnen ist. Halle : Rengerische Buchhandlung, [ca. 1699]
Inhalt
Vorderdeckel
Titelblatt
[Vorrede.]
Pars I. Von denen Lehren die ein Studiosus Juris wissen muß / ehe er die Juris-prudentz anfänget.
Cap. I. Von der Gelahrheit und Weißheit überhaupt.
15 Cap. II. Von denen Mitteln die Weißheit zu erlangen.
33 Cap. III. Von der Rechtsgelahrheit insonderheit und deren Unterschied von andern Facultäten.
38 Cap. IV. Von der Pflicht eines Rechts=Lehrers.
45 Cap. V. Von der Philosophie und Historie überhaupt.
46 Cap. VI. Von der Historia der Philosophischen Secten.
53 Cap. VII. Von Nutzen der Grammatica in studio Juris.
55 Cap. VIII. Von Nutzung der Poeterey im Studio Juris.
58 Cap. IX. Von Nutzen der Rhetoric und Oratorie in studio Juris.
62 Cap. X. Von Nutzen der Logic in studio Juris.
68 Cap. XI. Von Nutzen der Metaphisic und Pneumatic in studio Juris.
79 Cap. XII. Von Nutzen der Mathematischen Wissenschafften in studio Juris.
92 Cap. XIII. Von Nutzen der Physic in Studio juris.
100 Cap. XIV. Von der Sitten=Lehre.
105 Cap. XV. Vom Recht der Natur.
113 Cap. XVI. Von der Wissenschafft / wohlanständig zu leben / oder von erbaren und höfflichen Sitten.
121 Cap. XVII. Von der Kunst klüglich zu leben / oder von der Politic.
131 Cap. XVIII. Wie ein Studiosus Juris die bisherigen Lehren nach dem Christenstand probiren solle.
144 Pars II. Von denen Lehren so einem Studioso Juris in der Teutschen Rechts=Gelahrheite / so viel den Hausstand betrifft zu wissen nützlich.
145 Cap. I. Von denen Römischen=Rechten vor Justiniano und deren Mängeln.
147 Cap. II. Von dem Römischen=Recht unter Justiniano und dessen Nachfolgern biß auf Carolum den Grossen.
148 Cap. III. Von denen Rechten der alten Teutschen biß auff Carolum den Grossen.
150 Cap. IV. Von denen Rechten der Teutschen Von Käyser Carols des Grossen Zeiten an.
151 Cap. V. Von dem Canonischen=Recht.
153 Cap. VI. Von der Einführung der Römischen Rechte in Teutschland / und was darauff erfolget.
159 Cap. VII. Von denen Zustand / Mängeln und Curen der heutigen teutschen Rechts-Gelahrheit.
166 Cap. VIII. Von der methode die Rechts=Gelahrheit zu lehren.
168 Cap. IX. Von Land=Recht / und insonderheit von Eigenthum.
172 Cap. X. Von Testamenten und letzten Willen.
173 Cap. XI. Von Erb=Fällen.
174 Cap. XII. Von Contracten.
176 Cap. XIII. Von Proceß in Bürgerlichen Sachen.
178 Cap. XIV. Von Proceß und Peinlichen Sachen.
180 Cap. XV. Von dem sonderlichen Recht unterschiedener Stände.
182 Cap. XVI. Von Lehn=Recht.
184 Pars III. Von denen Lehren so einem Studioso Juris in der Teutschen Rechts=Gelahrheit / so viel den Wehrstand betrifft / zu wissen nöthig.
185 Cap. I. Von der Aenderung des Römischen Staats biß auff die Zeiten Carls des Grossen.
186 Cap. II. Von dem Teutschen=Staat und dessen Veränderung biß auff Caroli des Grossen Zeiten.
188 Cap. III. Von denen Veränderungen des Teutschen=Staat von Caroli des Grossen Zeiten biß auf Carln den V.
194 Cap. IV. Von denen Veränderungen des Teutschen=Staats unter Carolo dem V. biß hieher.
199 Cap. V. Von der Staats=Rechts=Gelahrheit in Teutschland.
203 Cap. VI. Von Haupt des Teutschen Reichs.
207 Cap. VII. Von denen Chur=Fürsten.
208 Cap. VIII. Von denen Fürsten Grafen und Herren.
211 Cap. IX. Von denen Reichs=Städten.
212 Cap. X. Von denen Reichs=Ständen insgesamt.
217 Cap. XI. Von Recht der Stände / so ferne sie als Haus=Väter / oder in regard andrer ihres gleichen betrachtet werden.
219 Cap. XII. Von Ritter=Orden in Römischen=Reich und freyen Reichs=Adel.
220 Cap. XIII. Von Mittelbaren Unterthanen des Römischen=Reichs.
220 Cap. XIV. Von dem gantzen Leib des Römischen Reichs in seiner Bewegung.
222 Cap. XV. Von etlichen subtilen und curiösen Fragen.
223 Pars IV. Von denen Lehren so einem Studioso Juris in der Teutschen Rechts=Gelahrheit / so viel den Lehr=Stand betrifft zu=wissen nöthig.
224 Cap. I. Von der Kirchen=Historie des alten Bundes.
228 Cap. II. Von der Kirchen Historie des neuen Bundes biß auff Constantinum Magnum.
232 Cap. III. Von der Kirchen Historie von Constantino Magno biß auff Carolum Magnum.
234 Cap. IV. Von der Kirchen Historie von Carolo Magno biß auf Carolum V.
238 Cap. V. Von der Kirchen= Historie von Carolo V. biß hieher.
240 Cap. VI. Was die Kirchen Historie einen Studioso Juris nutze.
243 Cap. VII. Von der Verhaltung der Religion gegen den Staat.
247 Cap. VIII. Von der Methode die Kirchen Rechts=Gelahrheit wohl zu erklären.
249 Cap. IX. Von der Kirche überhaupt so ferne die Kirche eine Gemeine bedeutet nach Anleitung der protestirenden Religion.
249 Cap. X. Von der Kirche so ferne sie einem Tempel bedeutet / nach Anleitung der protestirenden Religion.
251 Cap. XI. Von denen Personen / daraus die Kirche bestehet.
251 Cap. XII. Von Unterhalt der Geistlichen.
253 Cap. XIII. Von Aufftragung des Geistlichen Ampts.
254 Cap. XIV. Von Ampt und Freyheit der Geistlichen.
254 Cap. XV. Von der Kirchen=Disciplin.
255 Cap. XVI. Von Kirchen=Gerichten.
255 Cap. XVII. Von Ehesachen.
Rückdeckel