Herrn Samuel Pufendorffs/ Königl. Schwed. Hof-Raths/ Von Natur und Eigenschafft Der Christl. Religion und Kirche in Ansehen des Bürgerlichen Lebens und Staats / Einigen Hohen Standes-Personen Zu Gefallen In Teutscher Sprache ausgefertiget Durch Immanuel Webern/ Lips. Leipzig : Gleditsch ; Zwickau : Bittorff, 1688
Inhalt
Vorderdeckel
Titelblatt
Widmung
Des Ubersetzers Vorrede An den Standes=Gebühr nach Geehrten Leser.
Summarischer Entwurf.
Von der Wichtigkeit des Werckes.
5 I. Beschaffenheit des Gottesdienstes vor denen Republiquen.
7 II. Jedweder Mensch muß Gott vor sich selbst dienen.
11 III. Wie solches geschehe / wenn ein Mensch in seiner natürlichen Freyheit lebet?
16 IV. Anfänglich haben die Eltern vor die Religion sorgen müssen.
21 V. Weltlich Regiment ist der Religion wegen nicht gestifftet.
25 VI. Die Menschen haben sich ihre Freyheit in Religions=Sachen vorbehalten / ...
32 VII. Was vor Gewalt der hohen Obrigkeit von Natur in Religions=Wesen zustehe?
39 VIII. Beschaffenheit der geoffenbareten Religion.
44 IX. Bey den Juden war die Religion sehr mit in den Staat eingeflochten.
50 X. Wer in Kirchen=Sachen bey denen Juden die Ober=Gewalt gehabt habe?
56 XI. Die Christliche Religion ist gantz anders beschaffen / als die Jüdische.
61 XII. Wie sich Moses bey Aufrichtung des Jüdischen Staats verhalten habe?
65 XIII. Was hingegen Christus / als Stiffter der Kirche Neuen Testaments / gethan.
70 XIV. Der Herr Christus hat keine eigne Unterthanen gehabt.
73 XV. Auch kein Land und Herrschafft.
75 XVI. Er hat sich niemals als einen Fürsten gehalten.
78 XVII. Sondern als wie ein Lehrer.
90 XVIII. Die Apostel haben Christi Lehre fortgepflantzet.
95 XIX. Derer Apostel Lehr=Amt dependirte nicht von menschlicher Gewalt / sondern allein von Gott.
101 XX. Die Apostel haben sich keiner Herrschafft angemasset.
107 XXI. Ob das Geistliche Lehr=Amt nicht etwan indirecte eine Herrschafft zuwege bringen könne?
113 XXII. Ob aus dem Amt der Schlüssel eine Souverainetät vor die Geistlichen könne erzwungen werden?
118 XXIII. Was Sünde vergeben sey?
125 XXIV. An wessen Statt die Aposteln Sünde vergeben?
130 XXV. Wie diese Gewalt / Sünde zu vergeben / sey beschaffen gewesen?
143 XXVI. Ob Petro eine sonderbare praerogativ eingeräumet worden?
148 XXVII. Ob aus denen Kirchen=Bann eine Souverainetät zu schliessen sey?
159 XXIIX. In der Instruction, so Christus seinen Aposteln gegeben / war nichts von irdischer Herrschafft gedacht.
169 XXIX. Christi Reich ist kein irdisch Reich.
179 XXX. Ob die Christliche Kirche vor sich einen Staat mache?.
200 XXXI. In der Ersten Kirchen konnte keine Staats=Verfassung seyn.
209 XXXII. Die Kirchen= und Staats=Gebäude sind gantz auf unterschiedene Art ineinander gefüget.
215 XXXIII. Unter Kirchen=Lehrern und weltlichen Regenten ist ein großer Unterscheid.
231 XXXIV. Ob die gantze Christliche Kirche zusammen einen Staat mache?
236 XXXV. Es wäre nicht rathsam / wenn die gantze Christenheit ihren absonderlichen Staat hätte.
239 XXXVI. Ob man einem Judicem controversiarum in der Kirche brauche?
258 XXXVII. Exempel eines Glaubens=Streits / wie der zur Apostel Zeit geschlichtet worden?
266 XXXIIX. Etzliche Anmerckungen wegen der rechten Beschaffenheit und Nutzen derer Concilien.
276 XXXIX. Was es mit der Kirchen unter Heydnischer Regierung vor eine Bewandniß gehabt habe?
292 XL. Von der Kirchen Zusatnd unter der Christlichen Obrigkeit.
297 XLI. Deswegen bleibt die Christliche Kirche doch ein Geistliches Collegium.
301 XLII. Christliche Regenten werden deswegen keine Bischoffe.
304 XLIII. Von der Schuldigkeit Christlicher Regenten in Beschützung und Versorgung der Kirchen.
312 XLIV. Von den Berechtigungen hoher Obrigkeit in Kirchen=Sachen; und zwar erstlich vom Recht allgemeiner Aufsicht.
316 XLV. Vom Recht der Weltlichen Obrigkeit über die Kirchen=Diener.
321 XLVI. Von dem Recht Geistl. Synodos anzustellen.
325 XLVII. Von der Kirchen=Zucht.
332 XLVIII. Von dem Recht Kirchen=Ordnung zu machen.
341 XLIX. Was Christliche Obrigkeit zur Erhaltung guten Ruhestandes in Religions=Sachen thun könne?
352 L. Hohe Obrigkeit soll bösen Leuten und verdächtigen Ohren=Bläsern in Religions=Sachen nicht viel trauen.
365 LII. Unterm Vorwand der Religion leidet die Obrigkeit öffters Schaden an ihren Rechten.
373 LIII. Vom Recht Reformation in Glaubens=Sachen vorzunehmen.
386 LIV. Ob die Unterthanen auch ohne ihren Landes=Fürsten von einer irrigen Religion abtreten können?
Rückdeckel