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Das Gantze || Sechsisch Landrecht || mit Text vnd Gloss/ in eine || richtige Ordnung gebracht/|| Durch || Doctor Melchior Klingen von || Steinaw/ an der Strassen/ [...]. Leipzig : Steinmann, Hans, 1577
Inhalt
Vorderdeckel
Titelblatt
Widmung
[Epistola Nuncupatoria.]
Ir
Die Vorrede.
VIr
Der Erste Teil von Personen.
VIr
Von dem Römischen Keyser.
XIIIr
Von Empfahung der Lehen.
XVIIr
De Successione Feudi.
XVIIIv
Vom Heerschilde.
XXIIr
Von Geistlichen Fürsten und Prelaten.
XXVIr
Von Weltlichen Fürsten.
XXVIIIr
Von Stedten.
XXIXr
Von Gerichts=Personen.
XXIXr
Vom Schuldtheissen.
XXIXv
Von Schöpffen.
XXXIr
Von Fronboten.
XXXIIr
Von Vorsprechen.
XXXVIr
Von Gograffen.
XXXVIIIv
Vom Bawermeister.
XXXXr
Der Ander Teil deß Sechsischen Rechten / Vom Gerichtlichen Process.
XXXXr
Vom Gericht und Gedinge.
XLIr
Vom Richter.
XLVv
Von der Citation.
XLVIIr
Von der Klage.
XLVIIr
Von der Wiederklage.
XLVIIIv
Von Ungehorsam.
LIr
Von Ehehafft.
LIIr
Von auffzüglichen Exceptionen.
LIIIr
Von Angelobung der Gewehr.
LIIIIr
Vom Vorstandt.
LIIIIr
Von der Antwort und Kriegsbefestigung.
LVIv
Von Beweisung der Gezeugen.
LXIIr
Von Eydsleistung.
LXIIIIr
Von Urtheiln.
LXVIr
Was die Sachssen für Rechte behalten haben.
LXVIIr
Von Urtheil schelten.
LXIXv
Von Execution / hülffe / und volstreckung der Urtheil.
LXXIr
Von Sequestration streitiger Güter.
LXXIIr
Der Dritte Teil deß Sechsischen Rechten.
LXXIIIIr
[Von freyen Leuten]
LXXIIIIr
Von leibeigen Leuten / und die aus eigenschafft loßgelassen sein.
LXXXv
Von Juden.
LXXXIIr
[Von den freygebornen leuten]
LXXXIIr
Von freyen Leuten die nicht leibeigen sein.
LXXXVr
Von Veterlicher gewalt.
LXXXVIr
Von Ehesachen.
XCr
Von Ehescheiden.
XCIv
Von Vormündschafften.
XCIIr
Von unterscheidt der Vormünden.
XCIIr
Von der Schwerdtmagen Vormündschafft.
XCIIIIr
Von Ehelicher Vormündschafft.
XCVIr
Von Vormündschafft die der Richter gibt wenn kein Schwerdtmage verhanden / oder auch in Testamenten kein Vormünd gegeben.
XCVIr
Von Vormünden die der Richter mündigen Weibs personen gibt.
XCVIIv
Von verdechtigen und untrewen Vormünden.
XCVIIIv
Von den jenigen die keine Vormünden haben können.
XCIXr
Von freyen Leuten die nicht unter Veterlicher gewalt / auch nicht unter Vormünden / ...
XCIXv
Von erlangunge des Eigenthumbs.
XCIXv
Von Fischerey.
Cr
Von der Jagt.
CIr
Von zu und abwachs durch wasser.
CIIr
Von Inseln und Werdern.
CIIr
Von Bawen.
CIIIv
Von newen Dörffern bawen.
CIIIIv
Von Pflantzung.
CVr
Von Seen / das auff Ecker / Gerten / und sonst geschiehet.
CVIr
Von Finden.
CVIIr
Von Schetzen.
CVIIv
Von Silber bergwerck.
CVIIIr
Von dienstbarkeit / da die heuser in Stedten oder Dörffer einander verhafft ...
CIXv
Wie die Feldtgüter einander verhafft von Trifftrecht und den Hirten.
CXIr
Von der Strasse.
CXIr
Von Zoll und Geleite.
CXIIIr
Von Walbewmen und Marcksteinen setzen.
CXIIIr
Von verjahrung und verwehrter zeit.
CXIIIv
Von verjahrung beweglicher stücke / und fahrender Habe.
CXVIIIv
Von Geschencken und Ubergaben.
CXIXr
Von der gabe die ein Weib irem Manne thut.
CXXIIIIr
Wie man Erben nemen sol / wenn kein letzter wille fürhanden.
CXXXIIr
Von den Erben in absteigender Linien.
CXXXIIIv
Von Mütterlichem Erbe.
CXXXIIIIr
Von denen die Erbe und Gerade zu gleich nemen.
CXXXVr
Wie die Kinder Erbe nemen / etc.
CXXXVIr
Von denen die in auffsteigender Linien Erben sein.
CXXXVIv
Von den Erben so dem verstorbenen seithalben verwandt gewesen.
CXXXVIIr
Was ein Eheman von seines verstorbenen Weibes erbschafft zu nemen hat.
CXXXIXr
Was einem Eheweib nach absterben ires Eheman aus seinen Gütern gebühret.
CXXXXr
Von Morgengabe.
CXXXXIIr
Von Gerade.
CXXXXIIIr
Von Musteil.
CXXXXIIIv
Von Leibgedinge der Weiber.
CXXXXVIr
Vom Heergewette.
CXXXXVIIr
Von graden der Blutfreundschafft.
CLr
Von Leihen / etc.
CLr
Von gelihenem Gelde / Wein / Getreide / etc.
CLv
Von Leihen / Pferde / und dergleichen.
CLIIr
Von hinderlegtem und vertrawtem Gute.
CLIIIv
Von wörtlicher verpflichtunge.
CLVv
Von Bürgschafft.
CLIXv
Wenn mehr denn einer mit zusage verpflicht ist.
CLXv
Von keuffen und verkeuffen
CLXIIr
Von Gewehrschafft.
CLXVv
[Von mieten und vermieten.]
CLXVIIv
Von Zehenden.
CLXIXr
Von Zinsen.
CLXXIIr
Von geselschafft und gemeinschafft.
CLXXIIv
Von Bezalung.
CLXXVIIr
Der Vierde Theil deß Sechsischen Rechten / Von peinlichen Sachen.
CLXXVIIr
Von Diebstal.
CLXXXVv
Von Raub und Güter die man einem mit gewalt abgedrungen hat.
CLXXXVIIIv
[Von Schaden.]
CXCIIv
Wo ein Thier schaden thut.
CXCVr
Von Schmehsachen.
CXCVIr
Von Rechts wegerunge.
CXCVIv
Von Ehebruch.
CXCVIIr
Von Nottlögen.
CXCVIIIr
Von Todtschlag und Mordt.
CXCIXv
Von Notwehre.
CCIIIIr
Von verbrechung der Kinder.
CCVr
Von falschem betrug.
CCVIr
Von Mordt und andern brandt.
CCVIv
Von Zeuberey und Gifft.
CCVIv
Von trewlosen Leuten.
CCVIIr
Von Verbündnissen.
CCVIIIr
Von Friedebrechern.
CCXIv
Von denen die die Friedebrecher hausen / hegen und fördern.
CCXIIIv
Von straffe der Friedebrecher.
CCXIIIIr
[Von Process / etc.]
CCXIIIIr
Von Gericht und gedinge in peinlichen sachen.
CCXVIr
Von Citation und Fürladunge.
CCXVIIr
Von der Klage.
CCXXr
Von der Handthafftigen that.
CCXXv
Von Ungehorsam deß Anklegers.
CCXXIr
Von ungehorsam deß Angeklagten.
CCXXIIr
Von Verfestunge.
CCXXVIIIv
Wie sich einer aus der Acht und Verfestung ziehen sol.
CCXXXv
Von deß Reichs und Königs Acht.
CCXXXIv
Von Anrüchtigen und Rechtlosen Leuten.
CCXXXIIIIv
Von Exceptionen.
CCXXXVIIIr
Von den gebundenen tagen.
CCXXXIXr
Von der Gewehr.
CCXXXXr
Von Vorstandt.
CCXXXXIv
Von Antwort.
CCXXXXIIr
Von Beweisung.
CCXXXXIIIIr
Von Purgation.
CCXXXXIIIIv
Von Kampff.
CCXXXXIXv
Von Urteilen.
CCLr
Von Execution peinlicher urteil.
CCLv
Von Urteil in peinlichen sachen / die auff Geldtstraff gerichtet sein.
CCLv
Von Wehrgelt.
CCLIIr
Von unterscheidt der Wehrgelt.
CCLVIv
Von Wette.
Register aller Titel / so in allen Vier Theilen ordentlich begriffen.
Druckermarke
Rückdeckel