Befreyhung des Römischen Königs Ruperti/ etc. dem Rathe vnd Bürgern der Stad Erffurt mitgetheilet/ krafft welches ein gesampter Rath nirgend anderswo/ dann an dem Königlichen Hofgericht oder Landgericht zu Rotweil/ die eintzele Bürger aber an dem Meintzischen Gericht zu Erffurdt beklagt werden sollen