Verordnung Und Reglement Wie es mit der öffentlichen Kirchen-Busse Und Wiederannehmung dererjenigen so durch ihre Ruchlosigkeit und andere grobe Sünden öffentliche Aergernüß gegeben, bey denen protestirenden Gemeinden So wohl Evangelisch Reformirten Als Evangelisch Lutherischen Jm Königreich Preussen und allen übrigen Königlichen Preußischen Provintzien und Ländern ins künfftige gehalten werden solle.