Des Durchläuchtigen/ Hochgebornen Fürsten und Herrn/ Herrn Ernsten/ Hertzogen zu Sachsen ... Ordnung. Wornach die eine Zeitlang hero unterlassene/ nunmehr aber auff S. Fürstl. Gn. Verfügung/ in dero Fürstenthumb und Lande wieder bestellte Rüge-Gerichte reguliret und gehalten werden sollen : [Signatum Gotha den 13. Iulii. Anno 1646.]