Titelaufnahme

Titel
Fördervorschläge für Biogas-Bestandsanlagen im EEG : Status-quo-Analyse, Reformmodellanalyse und Fördervorschlag / von Rechtsanwalt Jens Vollprecht, Dipl.-Forstw. (Univ.), Rechtsanwältin Silvia Reichelt, Rechtsanwalt Dr. Christian Rühr (Becker Büttner Held, Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater, Berlin) und Dipl.-Ing. (FH) Uwe Holzhammer, Dipl.-Wirtsch.-Ing. Manuel Stelzer, M. Sc. Henning Hahn (Fraunhofer-Institut für Windenergie und Energiesystemtechnik, Kassel) ; im Auftrag des Umweltbundesamtes ; Durchführung der Studie: Becker Büttner Held, Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater, Fraunhofer-Institut für Windenergie und Energiesystemtechnik ; Redaktion: Fachgebiet I 2.3 Erneuerbare Energien Reinhard Herbener
VerfasserVollprecht, Jens ; Reichelt, Silvia ; Rühr, Christian ; Holzhammer, Uwe Abraham ; Stelzer, Manuel ; Hahn, Henning
BeiträgerHerbener, Reinhard
KörperschaftDeutschland ; Becker, Büttner, Held, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater ; Fraunhofer-Institut für Windenergie und Energiesystemtechnik
ErschienenDessau-Roßlau : Umweltbundesamt, Oktober 2015
Umfang1 Online-Ressource (176 Seiten, 3,92 MB) : Illustrationen, Diagramme
Anmerkung
Abschlussdatum: 2014
Quellenverzeichnis: Seite 171-176
SpracheDeutsch
SerieTexte ; 2015, 89
URNurn:nbn:de:gbv:3:2-1079636 
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Fördervorschläge für Biogas-Bestandsanlagen im EEG [3.92 mb]
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Gegenstand des Vorhabens "Fördervorschläge für Biogas-Bestandsanlagen im EEG" ist die Untersuchung des erreichten Ausbaustandes von Biogas-Bestandsanlagen und deren Betriebsweise. Ausgehend von grundlegenden Bewertungskriterien bzgl. der Nachhaltigkeit der energiewirtschaftlichen Effizienz und der rechtlichen Planungssicherheit werden bestehende Hemmnisse für die Flexibilisierung dieser Anlagen und Herausforderungen im aktuellen Fördersystem identifiziert und geprüft in wie weit diese durch Änderungen beseitigt werden können. Vor dem Hintergrund von Reformansätzen Dritter entwickeln die Gutachter einen eigenen Vorschlag zur Förderung der Flexibilisierung von Biogas-Bestandsanlagen im EEG. Die Diskussionen zur notwendigen Flexibilität des Energiesystems mit weiter steigenden Anteilen an fluktuierenden Erneuerbaren Energien sind aktuell nicht abgeschlossen. Es ist offen welche der vielen Optionen in welchem Umfang zukünftig zum Ausgleich der fluktuierenden Erneuerbaren Energien und zur Bereitstellung von Systemdienstleistungen herangezogen werden. Aus aktueller Sicht scheint es - unter Berücksichtigung der durch das Umweltbundesamt formulierten Ansprüche an die energetische Biomassenutzung - zielführend die Stromproduktion mittels Biomasse nur in Zeiten erfolgen zu lassen in denen geringe Strommengen aus Wind- und Photovoltaikanlagen zur Deckung des Strombedarfs zur Verfügung stehen. Diese Herangehensweise berücksichtigt die begrenzte Verfügbarkeit von Biomasse zur energetischen Nutzung. Aus Nachhaltigkeitsgesichtspunkten ist es ebenso von besonderer Bedeutung die Stromerzeugung aus Biomasse auch in diesen Zeiten effizient zu gestalten um z.B. den Flächenbedarf zur Erzeugung der Einsatzstoffe für Biogas-Bestandsanlagen so gering wie möglich zu halten. Es zeigt sich dass unter den bestehenden wirtschaftlichen technischen ökologischen und rechtlichen Rahmenbedingungen und Anreizen derzeit eine weitere Effizienzsteigerung eine Reduzierung des Einsatzes von Anbaubiomasse (insbesondere Biogasmais) und eine stärkere Flexibilisierung im gewünschten Maß nicht erreicht werden können. Auf Basis eines Positionspapiers des Umweltbundesamtes zur Biomassenutzung 1 der Ergebnisse einer durchgeführten Status-Quo-Analyse sowie einer Begutachtung der im Jahr 2013 diskutierten Reformmodellansätze zur Änderung des EEG werden Fördervorschläge für eine Flexibilisierung von Biogas-Bestandsanlagen entwickelt und ein Gesetzestext zur Umsetzung dieser Fördervorschläge im EEG entworfen. Es werden zwei grundsätzliche optional wählbare Ansätze unterschieden auf welche die Betreiber/-innen von Biogas-Bestandsanlagen in Abhängigkeit von ihrer individuellen Situation zurückgreifen können. Zum einen für Betreiber/-innen von Biogas-Bestandsanlagen die eine Flexibilisierung ohne Erhöhung der elektrisch installierten Leistung vornehmen (sog. NeuFlex) und zum anderen für Betreiber/-innen die eine Flexibilisierung mit Erhöhung der elektrisch installierten Leistung durchführen (sog. StandardFlex). In beiden Ansätzen kann eine Flexibilitätsprämie in Anspruch genommen werden um diese Betriebsweise wirtschaftlich umzusetzen. Darüber hinaus wird darauf geachtet dass sich die absoluten jährlichen EEG-Förderkosten für die Förderung der flexibilisierten Biogas-Bestandsanlagen nicht wesentlich erhöhen. Bei dem Ansatz NeuFlex wird die höchste Bemessungsleistung ermittelt welche die Anlage jemals erreicht hat (sog. Höchstbemessungsleistung). Um einen Anspruch auf die NeuFlex zu haben darf u.a. die Bemessungsleistung der Anlage maximal 75 % der Höchstbemessungsleistung erreichen. Der Vergütungszeitraum wird bei diesem Ansatz verlängert indem dieser nicht - wie bislang - in Jahren bemessen wird sondern die vergütungsfähige Strommenge festgelegt ist (sog. Vergütungsstreckung). Die sog. Kapazitätskomponente beträgt dabei 190 €/kWel (bezogen auf die ermittelte Zusatzleistung) und Jahr. Die Prämie kann max. zehn Jahre gewährt werden. Durch diesen Vorschlag können die notwendige Höhe der Kapazitätskomponente sowie die absoluten jährlichen EEG-Förderkosten begrenzt werden. Der Ansatz StandardFlex ermöglicht es die höchste Bemessungsleistung welche die Anlage jemals erreicht hat weiter bereit zu stellen. Die vorgeschlagene Kapazitätskomponente bleibt bei 130 €/kWel und Jahr wie es schon durch das EEG 2012 vorgesehen wird. Als Option innerhalb des Ansatzes StandardFlex gibt es die Variante StandardFlexPlus für kleinere Anlagen mit einer maximalen Bemessungsleitung von 150 kWel. Die Kapazitätskomponente wird hier auf 190 €/kWel und Jahr bezogen auf die zusätzlich installierte elektrische Leistung erhöht. Die Kapazitätskomponente kann weiterhin über den Zeitraum von zehn Jahren bezogen werden. Flankiert werden beide Ansätze mit der Aufhebung des Ausschließlichkeitsprinzips beim Einsatz nachwachsender Rohstoffe wodurch insbesondere der Einsatz von Reststoffen erleichtert wird. Es wird von den Gutachtern erwartet dass dadurch Energiepflanzen als Substrat an Bedeutung verlieren. Darüber hinaus wird den Anlagenbetreiber/-innen die Möglichkeit eröffnet 15 % des selbst produzierten Stroms am Standort der Anlage zu nutzen. Die Anlagen müssen somit den produzierten Strom nicht vollständig direkt vermarkten sondern sind in die Lage versetzt nur 85 % in das öffentliche Netz einspeisen zu müssen. Zudem können Anlagenbetreiber/-innen den bestehenden Netzverknüpfungspunkt auch in den Fällen nutzen in denen dieser nicht der gesetzliche Netzverknüpfungspunkt im Sinne des EEG ist und eine Wahl dieses Punktes rechtsmissbräuchlich wäre. Voraussetzung dafür ist ein Verzicht auf den Ausbau des Netzes der auch nur temporär sein kann. Damit können eine optimierte Nutzung bestehender Netzkapazitäten erreicht und Netzausbaukosten eingespart werden. Die Gutachter wurden nach dem Abschluss ihrer Bearbeitung (20.02.2014) in Ergänzung zu der ersten Aufgabenstellung gebeten den erarbeiteten Fördervorschlag mit dem Kabinettsbeschluss der Bundesregierung vom 08.04.2014 zu einem "Entwurf eines Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts" (BR-Drs. 157/14 sowie BT-Drs. 18/1304) schlagwortartig in Tabellenform zu vergleichen. Dies sollte nur im Hinblick auf die Regelungen zum Netzanschluss (§ 8 EEG 2014-E) und zur Flexibilisierung von Biogas-Bestandsanlagen (§ 52 EEG 2014-E i.V.m. Anlage 3) erfolgen. Europarechtliche und verfassungsrechtliche Aspekte sollten dabei nicht berücksichtigt werden.